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Abgabenordnung
Die AO enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs. 1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Abs. 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen Eigentümer steuerlich zuzurechnen ist. Wenn dieser andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den juristischen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Investitionsgut wirtschaftlich ausschließen kann, kommt die steuerrechtliche Fiktion des wirtschaftlichen Eigentümers zum Tragen.
Abnahmebestätigung (Übernahmebestätigung)
Mit der leasing-typischen schriftlich erteilten Abnahmebestätigung zeigt der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Leasing-Gegenstandes, die Installation am vereinbarten Standort sowie den ordnungsgemäßen, mängelfreien Zustand und die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes an. Sie informiert den Leasing-Geber zugleich über den regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasing-Vertrages. Gleichzeitig ist sie im Regelfall Auslöser für die von diesem Zeitpunkt an zu leistenden Leasing-Zahlungen. Eine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung löst außerdem die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber aus. Sie ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben bezüglich des Leasing-Gegenstandes sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften und Daten zu achten ist.
Abschlusszahlungen
Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt sind. Sie garantieren dem Leasing-Geber zu jedem Zeitpunkt den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes sowie seiner sonstigen Kosten (Verwaltungskosten) und der Gewinnspanne.
Abschreibungszeit
Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der verbrauchsbedingten (technischen) wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung; sie können nur während einer bestimmten Dauer eingesetzt werden. Abschreibungszeiten sind in der (amtlichen) AfA-Tabelle durch den Bundesfinanzminister festgelegt.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerlichen Betriebsvermögen. Für die Leasingverträge ist die AfA insofern von Bedeutung, als nach den Leasing-Erlassen die Leasing-Zeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss.
Lineare AfA:
Die so genannte lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.
Degressive AfA:
Bei der degressiven AfA wird die Absetzung nach einem unveränderlichern Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen. Die degressive AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Software) sind hiervon ausgeschlossen. Bei Anschaffung oder Fertigstellung bis zum 31.12.2000 darf die degressive AfA höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% nicht übersteigen. Bei Anschaffung und Fertigstellung ab dem 01.01.2001 darf die degressive AfA höchstens das Doppelte des bei linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Folglich führt die degressive Methode ab dem 01.01.2001 nur bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren zu vorteilhaften Ergebnissen. Der Maximalbetrag von 20% ist auf Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren beschränkt.
Abtretung
Gemäß § 398 ff. BGB können Rechte und Ansprüche abgetreten, d.h. auf einen Dritten übertragen werden. Der Dritte als Abtretungsempfänger hat dann die Rechte und Ansprüche die vorher der Abtretende hatte. Beim Leasing-Geschäft erfolgen in der Regel zwei Abtretungen: Der Leasing-Geber tritt an den Leasing-Nehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten ab. Der Leasing-Geber hat das Recht, seine Ansprüche gegen den Leasing-Nehmer an ein refinanzierendes Institut abzutreten.