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Zubehörhaftung
Bewegliche Leasing-Objekte können gemäß § 97 BGB Zubehör eines Grundstückes sein. Zubehör haftet einem etwaigen Grundpfandgläubiger wie das Grundstück. Es kann von diesem also mitverwertet werden. Für die Erstreckung der Zubehörhaftung auf das Leasing-Objekt gilt das gleiche wie beim Vermieterpfandrecht. Die Haftung des Grundpfandrechts kann sich also nur dann auf das Leasing-Objekt erstrecken, wenn der Leasing-Nehmer ein Eigentums- oder eigentumsähnliches Recht am Leasing-Objekt hatte und sich das Leasing-Objekt zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück befand.
Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
Die steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich nach § 39 AO.