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Anpassungsklauseln
Üblicherweise sind Anpassungen des Leasing-Entgeltes vereinbart, wenn sich der Anschaffungspreis für den Leasing-Gegenstand aus Gründen ändert, die nicht im Einflussbereich der Leasing-Gesellschaft liegen, sich die Geld- und Kapitalmarkt-Verhältnisse in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Inkrafttreten des Leasing-Vertrages ändern, sich öffentliche Abgaben oder vom Leasing-Geber zu bezahlende Versicherungsprämien ändern. Entscheidend ist, dass zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer eine Art „Risikogemeinschaft“ bestehen muss. Beiden müssen Vor- und Nachteile gleichermaßen zustatten kommen, d.h. beide müssen gleichermaßen befugt sein, sich zu ihren Gunsten auf die jeweiligen Vorteile zu berufen.
Anschaffungskosten und Anschaffungswert
Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten – häufig ohne die Nebenkosten – bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.
Anzahlungen
Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren Anzahlungen, die vor Lieferung und vor Beginn des Leasing-Vertrages zu leisten sind. Die Leasing-Gesellschaft kann diese Anzahlungen für den Leasing-Nehmer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen leisten. Die Zinsen für Anzahlungen (Vorfinanzierung) werden bei Beginn des Leasing-Vertrages errechnet und dem Leasing-Nehmer belastet. Wenn der Leasing-Nehmer die Anzahlungen im eigenen Namen leistet, erwirbt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. In Verbindung mit einem Leasing-Vertrag wird das Anwartschaftsrecht auf die Leasing-Gesellschaft übertragen, damit die Leasing-Gesellschaft überhaupt Eigentum erwerben kann. Leasing-Gesellschaft, Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren, dass die Anzahlung des Leasing-Nehmers als von der Leasing-Gesellschaft geleistet betrachtet wird.
Auflösung von Leasing-Verträgen
Es kommt vor, dass Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. „Grundsätzlich“ bedeutet auch hier, dass Ausnahmen möglich sind. Eine Ausnahme liegt vor, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird dieses Problem so gelöst: Der Leasing-Nehmer erfragt beim Leasing-Geber den noch verbleibenden Restwert und löst das Leasing-Objekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasing-Beträge als Kosten nicht nachträglich verloren geht, muss die Notwendigkeit (der triftige Grund) für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.
Auftragsbestätigung/Annahme des Leasing-Antrages
Nachdem der Leasing-Nehmer seinen Leasing-Antrag und alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft eingereicht hat, wird der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft und uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt. Bei abschließender Annahme des Leasing-Antrages erhält der Leasing-Nehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung der Leasing-Gesellschaft.
Auslaufende Leasing-Verträge
Üblicherweise informiert die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Nehmer (bei Vertriebs-Leasing auch den Händler bzw. Lieferanten) mehrere Monate vor Auslauf des Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende, um eine Abstimmung über die Anschlussverwertung des Leasing-Objektes zu erzielen. Generell gibt es die Möglichkeit eines Verlängerungsvertrages, die Ausübung einer Kaufoption, den Kauf des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer (z.B. durch Ausübung des Andienungsrechtes des Leasing-Gebers) oder eines Dritten sowie die Rückgabe des Leasing-Gegenstandes an die Leasing-Gesellschaft und die anschließende Verwertung am freien Markt.