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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Leasing-Urteil des BFH

Mit seinem Urteil vom 26.01.1970 zur Frage der ertragssteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen gab der Bundesfinanzhof quasi den "Startschuss" für Leasing in Deutschland. Diesem Urteil folgten die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung.

Leasing-Zahlungen

Die in der Regel monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Zahlung wird aus einem Leasing-Satz in Prozent der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. In bestimmten Fällen können auch variable Leasing-Raten vereinbart werden, die sich je nach Entwicklung der Marktzinssätze (z.B. des FAZ-Rentenindexes) verändern können. Grundsätzlich werden lineare Leasing-Zahlungen vereinbart; es sind aber auch degressive und progressive Gestaltungen anzutreffen. In Ausnahmefällen können auch bestimmte saisonale Gegebenheiten (z.B. Winterausstand) Berücksichtigung finden.

Linearer Zahlungsverlauf

Gleichbleibende Leasing-Raten während der gesamten Vertragslaufzeit.

Liquiditätsvorsorge

Da mit Leasing notwendige Ausgaben über einen längeren Zeitraum gestreckt und steuerlich geltend gemacht werden können, ist Leasing eine liquiditätsschonende Investitionsform.

Mängel, Mängelrüge

Bei Abnahme muss der Leasing-Nehmer das gelieferte Objekt auf etwa vorhandene Mängel überprüfen und ggf. unverzüglich Mängelrüge erteilen. Der Lieferant des Leasing-Objektes muss innerhalb der Gewährleistungsfrist grundsätzlich alle Mängel beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen tragen. Der Leasing-Nehmer bestätigt die mängelfreie Abnahme und die Identität des Leasing-Objektes.

Mehrerlös

Bei manchen Leasing-Verträgen wird der Mehrerlös zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer geteilt. Bei diesen Verträgen amortisiert der Leasing-Nehmer während der Leasingzeit nicht die gesamten Kosten des Leasing-Gebers. Nach Ablauf der Leasingzeit wird das Leasing-Objekt am Markt veräußert. Ist der Verwertungserlös geringer als der zur Deckung der Kosten des Leasing-Gebers vereinbarte Restwert, so muss der Leasing-Nehmer die Differenz begleichen. Übersteigt der Veräußerungserlös dagegen diese Summe, so bezeichnet man den übersteigenden Betrag als Mehrerlös. Von diesem Mehrerlös erhält der Leasing-Nehmer 75%, der Leasing-Geber 25%.

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