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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Instandhaltung

Der Leasing-Nehmer ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt funktionstüchtig zu erhalten, es instand zu setzen und warten zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Leasing-Nehmer.

Investitionszuschüsse

Derartige Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leasing-Verträge gewährt, wobei geleaste Wirtschaftsgüter sowohl förderfähig sein können, wenn sie beim Leasing-Nehmer aktiviert werden, als auch wenn der Leasing-Geber aktiviert.

Kaufoption

Bei Vollamortisationsverträgen kann dem Leasing-Nehmer eine Option eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Ist der Optionspreis nicht niedriger als der unter der Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, so ist gemäß dem Mobilien-Leasing-Erlass vom 19.04.1971 der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber zuzurechnen. Der Immobilien-Leasing-Erlass vom 21.03.1972 sieht eine analoge Regelung vor.

Kooperationspartner

Viele Hersteller und Händler von Investitionsgütern schließen Kooperationsvereinbarungen mit einer Leasing-Gesellschaft ab. Ziel ist die Absatzförderung für ihre Investitionsgüter. Diese Kooperationsabkommen können besondere Dienstleistungen enthalten.

Kündbarer Leasing-Vertrag

Dieser Teilamortisations-Typ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann in der Regel vom Leasing-Nehmer – aus steuerrechtlichen Gründen frühestens nach Ablauf von 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes – gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig.

Kündigung

Die so genannte ordentliche Kündigung ist in Leasing-Verträgen weitgehend ausgeschlossen. Für den Leasing-Geber ist damit gewährleistet, dass der Leasing-Nehmer während der Leasing-Zeit eine bestimmte Summe der Kosten amortisiert. Eine Ausnahme bildet lediglich der Leasing-Vertrag mit Auflösungsmöglichkeit, bei dem der Leasing-Nehmer verpflichtet ist, einen Restamortisationsbetrag zu leisten, sodass die Kosten des Leasing-Gebers ebenfalls amortisiert sind. Dagegen besteht in jedem Vertrag das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Dieses Recht kann vertraglich auch nicht ausgeschlossen werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat eine Partei dann, wenn die andere Partei den Vertrag in erheblichem Maße verletzt hat. Für den Leasing-Vertrag bedeutet dies: Der Leasing-Geber hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Leasing-Nehmer in Zahlungsverzug kommt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasing-Nehmers kommt praktisch nie vor. Denkbar wäre es allenfalls dann, wenn der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer unberechtigt die Nutzung des Leasing-Objektes vorenthält. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Leasing-Geber erlischt das Nutzungs- und Besitzrecht des Leasing-Nehmers am Leasing-Objekt. Der Leasing-Nehmer ist nun zur sofortigen Herausgabe des Leasing-Objektes verpflichtet. Bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat der Leasing-Nehmer die Leasing-Raten zu bezahlen. Dann entfällt die Zahlungspflicht als vertragliche Pflicht. Der Leasing-Geber hat jedoch ab Ausspruch der außerordentlichen Kündigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Leasing-Nehmer. Dieser hat den Leasing-Geber den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entsteht. Dies sind insbesondere die noch ausstehenden, abgezinsten Leasing-Raten sowie ein etwa vereinbarter Restwert.

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