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Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines Grundstücks, von Wohnräumen und anderen Räumen, hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 559, 580 BGB). Sachen, die in die Mieträume hineingeschafft werden und Eigentum des Mieters sind, werden von diesem Pfandrecht umfasst. Anders verhält es sich für Sachen, die dem Mieter nicht gehören: Leasing-Objekte sind vom Vermieterpfandrecht in der Regel nicht betroffen. Die Ausnahme: Die Leasing-Objekte befanden sich bereits in den vom Leasing-Nehmer gemieteten Räumen, als der Leasing-Geber Eigentum erwarb. Hinzukommen muss noch, dass der Leasing-Nehmer, als er die Sachen in die gemieteten Räume hineinschaffte, ein Eigentums- oder ein eigentumsähnliches Recht an den Sachen besaß. Von praktischer Bedeutung sind die Fälle des Sale-and-lease-back-Geschäftes, denn hier war der Leasing-Nehmer ursprünglicher Eigentümer. Das Pfandrecht des Vermieters umfasst somit die Leasing-Objekte. Verkauft nun der Leasing-Nehmer die Leasing-Objekte an den Leasing-Geber und least sie zurück, so bleiben sie mit dem Pfandrecht des Vermieters behaftet. In solchen Fällen wird nach den Bestimmungen der Leasing-Verträge in der Regel vom Leasing-Nehmer gefordert, dass er eine Verzichtserklärung des Vermieters beibringt.
Versicherung
Nach den Leasing-Verträgen trägt der Leasing-Nehmer in der Regel die Sach- und Preisgefahr, d.h. er ist zum Ersatz des Leasing-Objektes verpflichtet, sollte dies untergehen oder beschädigt werden. Reparatur oder Ersatzbeschaffung können jedoch mit erheblichen Kosten für den Leasing-Nehmer verbunden sein. Deshalb wird im Leasing-Vertrag im Allgemeinen vereinbart, dass der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt gegen die üblichen Risiken versichert. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Leasing-Nehmer an den Leasing-Geber ab. Versicherungsleistungen werden dann von der Versicherung direkt an den Leasing-Geber ausgezahlt, wenn dem Leasing-Geber ein Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Er stellt sie dem Leasing-Nehmer dann für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu Verfügung.
Verwertung am Vertragsende
Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Leasing-Objekt am Ende des Leasing-Vertrages/Verlängerungsvertrages durch Verkauf an den Leasing-Nehmer oder an Dritte.
Verwertung bei Insolvenz
Bei Konkurs/Insolvenz des Leasing-Nehmers stellt der Leasing-Geber das Objekt sicher oder beauftragt einen Dritten mit der Sicherstellung, wenn mit dem Insolvenzverwalter keine weitere Nutzung vereinbart wurde. Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Wirtschaftsgut.
Verzug
Ein Leasing-Nehmer gerät in Verzug, wenn er die fälligen Leasing-Raten nicht leistet. Nach dem Gesetz ist der Leasing-Nehmer im Verzugsfalle zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Leasing-Vertragsbedingungen regeln zumeist die genaue Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen.
Vollamortisations-Vertrag
Der Vollamortisations-Vertrag ist ein Vertragsmodell, bei dem der Leasing-Nehmer während der unkündbaren Grundmietzeit mit den Leasing-Zahlungen die Investitionskosten des Leasing-Gebers weitgehend amortisiert. Mit diesem Vertragsmodell können für den Leasing-Nehmer eine Kauf- und Verlängerungsoption kombiniert werden.