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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Ende des Leasing-Vertrages

Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll. Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeit-Ende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.

Gebrauchsfähigkeit

Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objektes in funktionsfähigem Zustand ein.

Gewährleistungsansprüche

Normalerweise tritt der Leasing-Geber als Käufer eines Leasing-Gegenstandes seine ihm zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche an den Leasing-Nehmer ab und beauftragt diesen, solche Ansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Händler geltend zu machen. Der Leasing-Nehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers.

Grundmietzeit

Die unkündbare Grundmietzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes nach amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei der Leasing-Gesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.

Insolvenz des Leasing-Nehmers

Die Leasing-Gesellschaft kann einen Leasing-Vertrag nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der Leasing-Gesellschaft die Erfüllung verlangen, er kann die Erfüllung aber auch ablehnen mit der Konsequenz, dass dann die Leasing-Gesellschaft als Gläubiger ihre Forderungen als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Für Immobilien-Leasing-Verträge regelt §108 InsO, dass Miet- und Pachtverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen bleiben.

Insolvenz des Lieferanten

Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasing-Geber über. Leasing-Gesellschaften vergewissern sich deshalb vor dem Abschluss von Leasing-Verträgen auch der Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasing-Nehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasing-Nehmer, bei der der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasing-Gesellschaft verkauft und dann zurück least.

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