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Mietfaktor
Mietfaktor ist ein überholter Begriff für die Leasing-Rate in Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Objektes.
Mietkauf
Ein derartiges Geschäft liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert dann eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wesentlich ist, dass da es sich beim Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Gegenstandes auf Raten durch den Mietkaufgeber an den Mietkäufer handelt und die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Mitkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Fördergebieten sowie bei bestimmten Fördermaßnahmen gezielt und systematisch eingesetzt, da die Förderbedingungen oftmals eine Aktivierung des Investitionsgutes beim Mietkäufer (Leasing-Nehmer) voraussetzen und bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer für diesen sich noch zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.
Mindererlös
Unter Mindererlös wird der Betrag verstanden, um den der Verkaufserlös eines Objektes am Vertragsende niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Im Normalfall ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Mindererlös durch eine zusätzliche Zahlung auszugleichen.
Mobilen-Leasing
Beim Mobilien-Leasing handelt es sich um Leasing-Investitionen für mobile Investitionsgüter, auch Ausrüstungsinvestitionen genannt. Hierzu gehören auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Anlagegüter (z.B. Software).
Mobilien-Leasing-Erlasse
Die Finanzverwaltung hat die steuerrechtliche Behandlung von Mobilien-Leasing-Geschäften in den Erlassen zu Vollamortisationsverträgen (19.04.1971) und zu Teilamortisationsverträgen (22.12.1975) geregelt.
Nachschusspflicht
Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös (Mindererlös), der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.